I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das, von der Beklagten festgestellte, Bestehen der Versicherungspflicht der Klägerin als arbeitnehmerähnliche Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1. November 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie über die daraus resultierende Beitragspflicht der Klägerin seit 2. November 2004.
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