Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Beschäftigung als Leiter der Immobilienentwicklung bei der M. P. in M./Australien vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2018 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
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