LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2020
L 2 R 1915/19
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2442/18

Befreiung eines Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungAntragserfordernis für die Erstreckung der Befreiung auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen L 2 R 1915/19

DRsp Nr. 2020/4542

Befreiung eines Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Antragserfordernis für die Erstreckung der Befreiung auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung

So wie die Versicherungsbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI im Ermessen des Antragsberechtigten steht, steht auch die Erstreckung gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI im Ermessen des Antragsberechtigten und ist von einem Antrag sowie einer hierauf ergehenden positiven Entscheidung des Rentenversicherungsträgers abhängig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Beschäftigung als Leiter der Immobilienentwicklung bei der M. P. in M./Australien vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2018 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.