Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Februar 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
II.Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
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