LAG Köln - Beschluss vom 18.09.2008
10 Ta 255/08
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2009, 61
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1052/08

Befangenheitsantrag; sofortige Beschwerde

LAG Köln, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 255/08

DRsp Nr. 2008/22014

Befangenheitsantrag; sofortige Beschwerde

»Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG nicht rechtsmittelfähig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dem Befangenheitsantrag stattgegeben oder dieser abgelehnt wurde.«

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Dies ergibt sich aus § 49 Abs. 3 ArbGG. Der gesetzlich angeordnete Ausschluss eines Rechtsmittels gilt, wie der klare Wortlaut der Norm erkennen lässt, sowohl dann, wenn einem Befangenheitsantrag stattgegeben wird, als auch im umgekehrten Fall (allg. Meinung: z. B. BAG vom 14.02.2002, 9 AZB 2/02; HWK-Ziemann, 3. Aufl., § 49 ArbGG Rdnr. 30; Schwab-Weth, ArbGG, § 49 Rn. 148).

Der Rechtsmittelausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BAG a. a. o.; BAG vom 27.07.1998, 9 AZB 5/98; Schwab-Weth a. a. O.).