Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
In der Hauptsache hat der Kläger vom Beklagten als Träger der Versorgungsverwaltung die Kostenerstattung für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Cardiavis N, die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten für das Arzneimittel Voltaren 100 und die Übernahme der Kosten für eine Zahnerhaltungsmaßnahme gemäß Heil- und Kostenplan vom 22.11.2006 begehrt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|