LSG Bayern - Beschluss vom 25.09.2014
L 15 VK 6/15 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 177;

Befangenheitsantrag im Wege der AnhörungsrügeFehlendes Rechtsschutzbedürfnis

LSG Bayern, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 15 VK 6/15 RG

DRsp Nr. 2016/10996

Befangenheitsantrag im Wege der Anhörungsrüge Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

1. Über den Weg der Anhörungsrüge kann eine abgeänderte Entscheidung über den Befangenheitsantrag in der Hauptsache nicht realisiert werden. 2. Wegen der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache in der Instanz fehlt der Anhörungsrüge gegen einen Befangenheitsbeschluss daher das Rechtsschutzbedürfnis. 3. Auch wenn die Entscheidung über den Befangenheitsantrag gemäß § 177 SGG unanfechtbar ist, besteht in derartigen Fällen gleichwohl unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, Einwände gegen die Entscheidung über die Richterablehnung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision weiter zu verfolgen.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 177;

Gründe

I.

In der Hauptsache hat der Kläger vom Beklagten als Träger der Versorgungsverwaltung die Kostenerstattung für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Cardiavis N, die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten für das Arzneimittel Voltaren 100 und die Übernahme der Kosten für eine Zahnerhaltungsmaßnahme gemäß Heil- und Kostenplan vom 22.11.2006 begehrt.