LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2011
18 Sa 973/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 5; BAT-KF § 32 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 200/10

Beendigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse bei Anspruch auf Regelaltersrente

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 973/10

DRsp Nr. 2012/369

Beendigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse bei Anspruch auf Regelaltersrente

Die in § 32 Abs. 1 Buchstabe a) BAT-KF geregelte Altersgrenze ist wirksam. Sie stellt insbesondere keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.05.2010 - 1 Ca 200/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 5; BAT-KF § 32 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der in § 32 Abs. 1 BAT-KF geregelten Altersgrenze mit Ablauf des Monats geendet hat, in dem der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendete.

Der am 15.01.1945 geborene Kläger war seit dem 01.05.1993 bei der Beklagten, die u. a. Wohneinrichtungen für behinderte Menschen unterhält, als Pflegehilfskraft in der Behindertenhilfe ("Haus B1") beschäftigt. Im zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrage vom 14.08.1995 findet sich folgende Regelung:

"§ 2

Inhalt des Dienstvertrages sind (unabhängig von der Frage, ob der/die Mitarbeiter/in eine arbeiter- oder angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt)