LAG Köln - Urteil vom 28.06.2007
6 Sa 278/07
Normen:
BGB § 605 Nr. 2 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2088/06

Beendigung eines Fahrzeug-Gestellungsvertrages durch Teilkündigung aus wichtigem Grund

LAG Köln, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 278/07

DRsp Nr. 2007/17735

Beendigung eines Fahrzeug-Gestellungsvertrages durch Teilkündigung aus wichtigem Grund

»Ein Gestellungsvertrag, der die Überlassung eines PKW für Fahrten zur Arbeitsstätte unter Ausschluss jeder Privatnutzung zum Gegenstand hat, kann auch durch Teilkündigung aus wichtigem Grund beendet werden.«

Normenkette:

BGB § 605 Nr. 2 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres ruhenden Arbeitsverhältnisses.

Der ledige, 1970 geborene Kläger war vom 01.08.1991 bis zum 30.09.2003 in der Lagerverwaltung bzw. im Logistikbereich der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Sein monatliches Bruttoeinkommen bei der Beklagten betrug 2.262,75 EUR nebst einem jährlichen Weihnachtsgeld in Höhe von 1.850, 00 EUR brutto sowie einem jährlichen Urlaubsgeld von 420,00 EUR brutto.

Der zuvor genannte Betriebsteil der Beklagten wurde im Jahr 2003 aus dem Unternehmen der Beklagten ausgegliedert und von der Firma T Logistics in K übernommen.