VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.04.2024 12 S 77/24
Normen:
RL/2013/33/EU Art. 24 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP 2024, 511
NVwZ-RR 2024, 563
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 28.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3856/23
Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme eines minderjährigen ohne Begleitung eines Erwachsenen in die Bundesrepublik eingereisten Ausländers
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 12 S 77/24
DRsp Nr. 2024/5301
Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme eines minderjährigen ohne Begleitung eines Erwachsenen in die Bundesrepublik eingereisten Ausländers
1. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU verlangt, dass die Mitgliedsstaaten dafür sorgen, einem unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich einen Vertreter zu bestellen, der ihn vertritt und unterstützt, damit jener die Rechte aus der Aufnahmerichtlinie in Anspruch nehmen kann und den sich hieraus ergebenden Pflichten nachkommen kann.2. Ein Vertreter im Sinne von Art 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU ist eine Person, die Grundkenntnisse in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie und des dazugehörigen Verfahrensrechts hat (Aufgaben nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU), über die Möglichkeit der Familienzusammenführung informiert ist (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/33/EU) und Kenntnisse in Bezug auf (Schutz)Bedürfnisse und Entwicklungspsychologie eines unbegleiteten Minderjährigen hat und zu einer gegebenenfalls kindgerechten Kommunikation in der Lage ist (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, c und d RL 2013/33/EU).
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