Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.5.2021 die Beendigung der Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung der Künstlersozialversicherung (KSV) zum 31.8.2014 bestätigt, weil die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) ihre im Jahr 2003 getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers wegen Änderung der Verhältnisse rechtmäßig aufgehoben hat (§ 8 Abs 2 KSVG idF des Gesetzes vom 13.6.2001, BGBl I 1027, iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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