LAG Hamm - Urteil vom 04.06.2014
4 Sa 285/14
Normen:
BGB § 622 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1409-13

Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses durch fristgemäße Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 285/14

DRsp Nr. 2024/7041

Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses durch fristgemäße Kündigung

1. Bei einer Kündigungserklärung ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das gleiche gilt nach § 174 S. 1 BGB, wenn zwar eine Bevollmächtigung vorliegt, diese gegenüber dem Erklärungsempfänger aber nicht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen wird und der Erklärungsempfänger des Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. 2. Ein Niederlassungsleiter ist nicht ohne Weiteres erkennbar zur Kündigung von Arbeitnehmern berechtigt. 3. Ein Arbeitgeber, der mit der Situation konfrontiert wird, dass ein Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen in absehbarer Zeit ihm nicht mehr zur Verfügung steht, kann während des Laufs einer Probezeit kündigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.02.2014 - 2 Ca 1409/13 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2013 nicht aufgelöst wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.