Der am 25. Juli 1935 geborene Kläger war für die beklagte Rundfunkanstalt (RB) als freier Musikautor tätig. Auf das Rechtsverhältnis sind der Tarifvertrag RB für arbeitnehmerähnliche Personen vom 20. April 1978 in der Fassung vom 29. November 1993 (TV) und der als Durchführungs-TV vereinbarte Urlaubs-Tarifvertrag vom 1./5. August 1988 (TV-Urlaub) anzuwenden.
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