LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2012
7 Sa 2558/11
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 3 S. 4; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 7903/11

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich unkündbaren Beschäftigten bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; Feststellungsklage bei unzureichender Durchführung des gesetzlich bestimmten Unterbringungsverfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 2558/11

DRsp Nr. 2012/15836

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich unkündbaren Beschäftigten bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; Feststellungsklage bei unzureichender Durchführung des gesetzlich bestimmten Unterbringungsverfahrens

Voraussetzung für die gesetzliche Beendigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse ist die ordnungsgemäße Durchführung des Unterbringungsverfahrens nach § 169 Abs. 3 SGB V.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2011 - 56 Ca 7903/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 3 S. 4; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wegen Schließung einer Krankenkasse auf gesetzlicher Grundlage oder durch Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist.