LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2014
1 Sa 451/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4391/12

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Kündigung nach wirksamer Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 451/13

DRsp Nr. 2014/7014

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Kündigung nach wirksamer Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung

1. Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus und stellt nachfolgend dem Arbeitnehmer in Aussicht, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, um diesen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen, ohne dass gegenüber der zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigung neue kündigungsrelevante Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, ist der Aufhebungsvertrag unter dem Gesichtspunkt widerrechtlicher Drohung anfechtbar.2. Der allgemeine Feststellungsantrag mit dem Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den (wirksam angefochtenen) Aufhebungsvertrag beendet worden ist, bleibt ohne Erfolg, wenn eine ebenfalls ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam zum gleichen Zeitpunkt beendet hat, zu dem das Arbeitsverhältnis auch durch den (angefochtenen) Aufhebungsvertrag beendet werden sollte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.8.2013, Az. 4 Ca 4391/12, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;