OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2020
12 B 638/20
Normen:
SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 351/20

Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines ausländischen Minderjährigen nach Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme zur Altersfeststellung mit dem Ergebnis Volljährigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 12 B 638/20

DRsp Nr. 2020/15924

Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines ausländischen Minderjährigen nach Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme zur Altersfeststellung mit dem Ergebnis "Volljährigkeit"

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird für das gegen die Antragsgegnerin zu 1. geführte Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. E. aus C. bewilligt.

2.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet.

Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. vom 25. Februar 2020 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin zu 1. wird verpflichtet, die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch vorläufig wiederaufzugreifen und fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin zu 1. trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2., die der Antragsteller trägt.

Normenkette:

SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1;

Gründe