OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2014
7 A 11043/13
Normen:
SGB VIII § 86b Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 86a Abs. 4 S. 2-3; SGB VIII § 86 Abs. 7 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 423/13

Beendigung der Leistung der Jugendhilfe durch förmliche Einstellung einer Jugendhilfeleistung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 7 A 11043/13

DRsp Nr. 2014/3980

Beendigung der Leistung der Jugendhilfe durch förmliche Einstellung einer Jugendhilfeleistung

Wird eine Jugendhilfeleistung förmlich eingestellt, so liegt eine Beendigung der Leistung der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86b Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 86a Abs. 4 S. 2-3; SGB VIII § 86 Abs. 7 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von 100.528,29 €, die sie im Zeitraum 14. Januar 2011 bis 31. Mai 2013 als Jugendhilfeleistungen für die Kinder K. und P. aufgewendet hat, sowie die Übernahme dieses Jugendhilfefalles in die eigene Zuständigkeit.