Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. September 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von 100.528,29 €, die sie im Zeitraum 14. Januar 2011 bis 31. Mai 2013 als Jugendhilfeleistungen für die Kinder K. und P. aufgewendet hat, sowie die Übernahme dieses Jugendhilfefalles in die eigene Zuständigkeit.
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