LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2012
7 Sa 13/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; ZPO § 50 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4291/11

Beendigung der Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Beschäftigter bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; unbegründete Feststellungsklage aufgrund gesetzlich bestimmter Beendigungsfolge

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 13/12

DRsp Nr. 2012/15610

Beendigung der Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Beschäftigter bei Schließung einer Betriebskrankenkasse; unbegründete Feststellungsklage aufgrund gesetzlich bestimmter Beendigungsfolge

1. Bei der Schließung einer Betriebskrankenkasse endet das Arbeitsverhältnis eines bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigten ordentlich kündbaren Arbeitnehmers kraft Gesetzes nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB 5 iVm. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V. 2. Im Verhältnis zu einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer besteht keine Unterbringungsverpflichtung. Das ergibt die Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V. 3. Die gesetzlich angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwar greift die Bestimmung mit ihrer Wirkung des Arbeitsplatzverlusts in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ein, jedoch ist der unmittelbare Eingriff insofern gerechtfertigt, als der Gesetzgeber über die Beendigungsfolge die Sicherung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und damit wichtige Gemeinwohlinteressen zum Ziel hat. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 9 Abs. 3 GG ist ebenfalls nicht gegeben.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.12.2011 - 22 Ca 4291/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;