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Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 23. Dezember 1998 bis 2. Februar 1999 und 17. März bis 29. Juni 1999; die Beteiligten streiten darüber, ob für diese Zeiträume Vermögen des Klägers zu berücksichtigen ist, das bereits für einen früheren Zeitraum zur Ablehnung von Alhi mangels Bedürftigkeit geführt hatte.
Der 1940 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1994 als Konstrukteur beschäftigt. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Abfindung von 192.511 DM. Bis zum 28. August 1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 1.390 DM wöchentlich, der Leistungsgruppe C und einer Nettolohnersatzquote von 67 vH.
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