Bedienstete von Krankenkassen als ehrenamtliche Richter in Kammern für Kassenarztrecht
BSG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 84/97 R
DRsp Nr. 1999/6625
Bedienstete von Krankenkassen als ehrenamtliche Richter in Kammern für Kassenarztrecht
1. In Kammern für Kassenarztrecht dürfen Bedienstete von Krankenkassen nur dann als ehrenamtliche Richter tätig werden, wenn sie Vorstandsmitglieder oder leitende Beschäftigte sind.2. Von der Mitwirkung als ehrenamtliche Richter sind leitende Beschäftigte ebenso wie Vorstandsmitglieder ausgeschlossen, wenn die von ihnen vertretene Krankenkasse am Rechtsstreit beteiligt ist und sich aktiv am Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren beteiligt hat (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 8.5.1996 - 6 RKa 16/95 = BSGE 78, 175 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]