Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 57.346,85,- € festgesetzt.
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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