BSG - Beschluß vom 19.07.2006
B 6 KA 18/05 B
Normen:
EWGRL 207/76 Art. 3 Abs. 1 ; EWGRL 613/86 Art. 4 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 § 95 Abs. 11b S. 1 § 95 Abs. 11b S. 2 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 10 KA 19/02 - 22.09.2004,
SG Köln, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 58/00

Bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

BSG, Beschluß vom 19.07.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 18/05 B

DRsp Nr. 2006/25518

Bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

1. Für den Regelfall ist die Verwaltungspraxis, nach der innerhalb des Zeitraumes von einem halben Jahr zumindest 250 Stunden ambulanter psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit oder 11,6 Stunden pro Woche verlangt, zu billigen. Unter Härtegesichtspunkten ist eine insgesamt geringere Gesamtstundenzahl ausreichend, sofern dann zumindest 15 Wochenstunden im letzten Vierteljahr des Zeitfensters nachgewiesen werden und auch sonst alle Umstände auf eine berufliche Orientierung zu einer Tätigkeit in niedergelassener Praxis hindeuten. 2. Die Berücksichtigung der besonderen Belange der Bewerber um eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychotherapeut, die sich als Eltern auch der Kinderbetreuung und -erziehung widmen mussten, ist nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes möglich und führt dann auch nur zu einer Vorverlegung des Fristbeginns. Für eine Verlegung des Zeitfensters bis in das Jahr 1998 hinein gibt es keine Grundlage. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EWGRL 207/76 Art. 3 Abs. 1 ; EWGRL 613/86 Art. 4 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 § 95 Abs. 11b S. 1 § 95 Abs. 11b S. 2 ;

Gründe:

I