BSG - Urteil vom 15.02.2000
B 11 AL 73/99 R
Normen:
AFG § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 1a, § 40c; AusbFöAnO § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4; SGB VIII § 97 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 30.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 6/99
SG Berlin, vom 27.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 Ar 1116/96

Bedarfsprüfung bei Berufsausbildungsbeihilfe, Klagebefugnis des Jugendhilfeträgers

BSG, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 73/99 R

DRsp Nr. 2000/7901

Bedarfsprüfung bei Berufsausbildungsbeihilfe, Klagebefugnis des Jugendhilfeträgers

1. Bei der Ermittlung des für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe maßgebenden Bedarfs sind Kosten für den Lebensunterhalt und damit auch für die Unterbringung nur zu berücksichtigen, soweit sie durch die Berufsausbildung verursacht sind. 2. Die Klagebefugnis des § 97 SGB VIII dient zumindest auch der Realisierung des Nachrangs und steht in Konkurrenz zur Geltendmachung eigener Erstattungsansprüche. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach § 97 SGB VIII könnte daher fehlen, wenn lediglich abgeschlossene Zeiträume betroffen sind und auf Erstattung geklagt werden könnte. 3. Prozessuale Rechte der Beteiligten werden durch einen Ausspruch des Senats in der Sache nicht beeinträchtigt, denn für die Bindungswirkung der durch Klagabweisung bestätigten Ablehnungsbescheide ist es unerheblich, ob die Klage unzulässig oder unbegründet ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 1a, § 40c; AusbFöAnO § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4; SGB VIII § 97 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) des Beigeladenen.