Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2014 wird verworfen.
Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger begehren die Berichtigung des Rubrums in einem Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Dresden.
Die 1962 geborene Klägerin zu 1 lebte mit den 2005 und 2007 geborenen Klägern zu 2 und 3 und C... S... (C.S.) in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.06.2012 erhob C.S. als Bevollmächtigter der Klägerin beim Sozialgericht Dresden in deren Namen gegen den an sie gerichteten Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 Klage (S 21 AS 4218/12).
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