Die Antragsgegnerin wird im Wege des Hängebeschlusses verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerde Bedarfe für die Unterkunft für die Monate Juli 2018 und August 2018 in Höhe von jeweils 413,00 Euro zu zahlen.
I.
Der Senat macht von der ihm nach § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 i.V.m. § 86b Abs. 2 des (), Art. Abs. des eingeräumten Möglichkeit, in dringenden Fällen eine Zwischenregelung im Wege des sog. Hängebeschlusses bis zum Erlass der Eilentscheidung zu treffen, Gebrauch. Wegen der Eilbedürftigkeit und zur Gewährleistung des effektiven Rechtschutzes war bis zur Entscheidung über die zulässige und nicht offensichtlich unbegründete Beschwerde eine Zwischenregelung geboten.
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