Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beteiligten in erster Linie aufgegeben werden soll, ihre Verfügung 08/2011 "Umzüge/Anträge nach § 22 Abs. 8" bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auszusetzen.
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