OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2012
OVG 62 PV 1.12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 L 845/11

Bearbeitung von Umzügen von Leistungsberechtigten einschließlich aller Kosten durch die Arbeitsvermittler anstelle der bisher zuständigen Leistungs-Sachbearbeiter; Mitbestimmungstatbestand Hebung der Arbeitsleistung bei einer Änderung der Geschäftsverteilung in einem Jobcenter

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen OVG 62 PV 1.12

DRsp Nr. 2012/16453

Bearbeitung von Umzügen von Leistungsberechtigten einschließlich aller Kosten durch die Arbeitsvermittler anstelle der bisher zuständigen Leistungs-Sachbearbeiter; Mitbestimmungstatbestand "Hebung der Arbeitsleistung" bei einer Änderung der Geschäftsverteilung in einem Jobcenter

Zum Mitbestimmungstatbestand "Hebung der Arbeitsleistung" bei einer Änderung der Geschäftsverteilung in einem Jobcenter und zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung in diesem Zusammenhang

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8; BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beteiligten in erster Linie aufgegeben werden soll, ihre Verfügung 08/2011 "Umzüge/Anträge nach § 22 Abs. 8" bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auszusetzen.