OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.04.2022
1 A 800/19
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 51 Abs. 5; SVG § 25 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5367/17

Beantragung der Neubescheidung des Antrags eines Soldaten im Ruhestand betreffend die doppelte Berücksichtigung der Einsatzzeiten im Ausland bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 1 A 800/19

DRsp Nr. 2022/5905

Beantragung der Neubescheidung des Antrags eines Soldaten im Ruhestand betreffend die doppelte Berücksichtigung der Einsatzzeiten im Ausland bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 51 Abs. 5; SVG § 25 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Der 1951 geborene Kläger, ein Soldat im Ruhestand, begehrt die Neubescheidung seines Antrags, die Einsatzzeiten im Ausland bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge doppelt zu berücksichtigen.