Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1951 geborene Kläger, ein Soldat im Ruhestand, begehrt die Neubescheidung seines Antrags, die Einsatzzeiten im Ausland bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge doppelt zu berücksichtigen.
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