BSG - Urteil vom 05.03.2014
B 12 R 1/12 R
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 335/11
SG Aurich, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 138/09

Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung; Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Erstattungsanspruchs für Zeiträume der Beitragsentrichtung vor dem Jahr 2008

BSG, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen B 12 R 1/12 R

DRsp Nr. 2014/11667

Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung; Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Erstattungsanspruchs für Zeiträume der Beitragsentrichtung vor dem Jahr 2008

Die zum 1.1.2008 eingeführte Regelung, dass zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten, schließt den Anspruch auf die Erstattung solcher Beiträge aus. Das betrifft auch vor dem Jahr 2008 liegende Zeiträume der Beitragsentrichtung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV).