BSG - Urteil vom 27.09.2023
B 7 AS 13/22 R
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6;
Fundstellen:
SGb 2023, 756
ZfF 2024, 119
FamRZ 2024, 930
SGb 2024, 363
info also 2024, 136
NJW 2024, 2134
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 206/16
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 17/19

Beanspruchung höheren Sozialgeldes inklusiv Mehrbedarfe; Anspruch auf Sozialgeld als eine in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten lebende Person

BSG, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 13/22 R

DRsp Nr. 2024/2280

Beanspruchung höheren Sozialgeldes inklusiv Mehrbedarfe; Anspruch auf Sozialgeld als eine in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten lebende Person

1. § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II verlangt nach seinem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") zwar kein dauerhaftes Leben im Haushalt, setzt aber voraus, dass das Kind dem Haushalt der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen angehört. Das ist in einer "Hauptbedarfsgemeinschaft" nicht der Fall in Zeiten, in denen Kinder (in der Regel zwölf Stunden und länger) bei einem umgangsberechtigten, ebenfalls nach dem SGB II leistungsberechtigten anderen Elternteil leben. Die jeweiligen Ansprüche schließen sich in zeitlicher Hinsicht aus und sind auf insgesamt 30 Tage im Monat beschränkt.