LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.1993
19 Sa 1008/92
Normen:
BGB § 372 Satz 2 ; ZPO § 75 ;
Fundstellen:
LAGE § 75 ZPO Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2291/91

Beansprucherstreit gem. § 75 ZPO wegen laufender Zinsen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 19 Sa 1008/92

DRsp Nr. 2002/8826

Beansprucherstreit gem. § 75 ZPO wegen laufender Zinsen

1. Es liegt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor, wenn eine Partei allein gestützt auf eine erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Hinterlegung der Klageforderung nur noch gem. § 75 ZPO ihre Entlassung aus dem Rechtsstreit begehrt. 2. Wird der Rechtsstreit nach der Entlassung der Beklagten, die durch Endurteil zu erfolgen hat, zwischen den streitenden Gläubigern gem. § 75 ZPO fortgesetzt, so tritt prozessual an die Stelle des früheren Beklagten der Streitverkündete, dessen Eintritt in den Rechtsstreit auch einer Widerklageerhebung gleichsteht. 3. Erfolgt die hierdurch eintretende Umwandlung des Verfahrens in einen neuen Rechtsstreit mit anderen Gegenstande erst in der Berufungsinstanz, so berührt dieses die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht mehr. 4. Wird wegen laufender Zinsen vollstreckt, so handelt es sich - soweit noch keine Fälligkeit eingetreten ist - nicht um eine künftige, sondern um eine betagte titulierte Forderung, bei der das zuständige Vollstreckungsorgan als sachliche Voraussetzung der Vollstreckung die Fälligkeit des Anspruchs jeweils festzustellen hat.

Normenkette:

BGB § 372 Satz 2 ; ZPO § 75 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 16.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2291/91
Fundstellen
LAGE § 75 ZPO Nr. 1