EuG, vom 14.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen T-82/99
Beamte - Rechte und Pflichten - Meinungsfreiheit - Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung - Abwägung der Meinungsfreiheit des Beamten und des Grades der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaft - Begründungspflicht
EuGH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen Rs C-340/00 P
DRsp Nr. 2002/16101
Beamte - Rechte und Pflichten - Meinungsfreiheit - Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung - Abwägung der Meinungsfreiheit des Beamten und des Grades der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaft - Begründungspflicht
»1. Die Zustimmung zur Veröffentlichung ist nach Artikel 17 Absatz 2 des Statuts grundsätzlich zu erteilen; sie darf nur ausnahmsweise versagt werden.2. Da diese Bestimmung es den Organen nämlich erlaubt, die Zustimmung zur Veröffentlichung zu versagen, und damit die Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung schafft, die eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt, ist sie eng dahin auszulegen, dass die Zustimmung nur dann versagt werden darf, wenn die Veröffentlichtung geeignet ist, den Interessen der Gemeinschaft einen schweren Schaden zuzufügen.
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