1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigten Lehrerin.
Die 1972 geborene Klägerin verfügt nach Studium und Referendarzeit aufgrund des Zweiten Staatsexamens seit 1997 über die Lehrbefähigung für den Unterricht an Grund- und Hauptschulen.
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