BayObLG - Beschluss vom 23.03.1992
3 ObOWi 18/92
Normen:
AZO § 2 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 3; JArbSchG § 4 Abs. 1, § 58 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1215
DÖV 1992, 1069
NZA 1992, 811
wistra 1992, 231

BayObLG - Beschluss vom 23.03.1992 (3 ObOWi 18/92) - DRsp Nr. 1994/7211

BayObLG, Beschluss vom 23.03.1992 - Aktenzeichen 3 ObOWi 18/92

DRsp Nr. 1994/7211

Wegezeiten für die Beförderung von Arbeitnehmern in betriebseigenen Beförderungsmitteln von der Betriebsstätte zu einer auswärtigen Arbeitsstätte und zurück sind Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne.

Normenkette:

AZO § 2 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 3; JArbSchG § 4 Abs. 1, § 58 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Cham verhängte durch Urteil vom 9.12.1991 gegen den Betroffenen wegen zweier rechtlich zusammentreffender, fortgesetzt und vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 JArbSchG, § 25 Abs. 1 Nr. 3 AZO eine Geldbuße von 3000 DM. Vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG sprach es ihn frei.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beschäftigte der Betroffene jugendliche Arbeitnehmer im Zeitraum vom 7.5.1990 bis 10.8.1990 mehrfach über 40 Wochenstunden und im Zeitraum vom 8.5. bis 29.8.1990 mehrfach bzw. am 27. und.28.6.1990 jeweils über 8 Tagesstunden, sowie erwachsene Arbeitnehmer im Zeitraum vom 9.5.1990 bis 29.8.1990 wiederholt mehr als 10 Stunden am Tag ohne Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes zur Arbeitszeitverlängerung und ohne tarifrechtliche Regelung. Am 9.5.19.90 war der Betroffene vom Gewerbeaufsichtsamt zur Abhilfe aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der Arbeitszeiten der bei ihm Beschäftigten die Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten würden.

II.