I.
Das Amtsgericht Cham verhängte durch Urteil vom 9.12.1991 gegen den Betroffenen wegen zweier rechtlich zusammentreffender, fortgesetzt und vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten gemäß §
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beschäftigte der Betroffene jugendliche Arbeitnehmer im Zeitraum vom 7.5.1990 bis 10.8.1990 mehrfach über 40 Wochenstunden und im Zeitraum vom 8.5. bis 29.8.1990 mehrfach bzw. am 27. und.28.6.1990 jeweils über 8 Tagesstunden, sowie erwachsene Arbeitnehmer im Zeitraum vom 9.5.1990 bis 29.8.1990 wiederholt mehr als 10 Stunden am Tag ohne Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes zur Arbeitszeitverlängerung und ohne tarifrechtliche Regelung. Am 9.5.19.90 war der Betroffene vom Gewerbeaufsichtsamt zur Abhilfe aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der Arbeitszeiten der bei ihm Beschäftigten die Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten würden.
II.
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