BayObLG - Beschluß vom 04.04.1989 (3 ObOWi 32/89) - DRsp Nr. 1998/13591
BayObLG, Beschluß vom 04.04.1989 - Aktenzeichen 3 ObOWi 32/89
DRsp Nr. 1998/13591
»Gewerbsmäßig im Sinn des Art. 1 § 1 Abs. 1AÜG handelt ein Unternehmer auch dann, wenn er in Gewinnerzielungsabsieht nur einen Arbeitnehmer auf einen langen Zeitraum einem anderen Unternehmen entgeltlich zur Verfügung stellt.«