Der Kläger ist seit 1979 als Kraftfahrer bei der Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis unterfällt kraft beiderseitiger Tarifbindung den Tarifverträgen des Baugewerbes. Bis zum 31. März 1998 erhielt er den Gesamttarifstundenlohn nach Berufsgruppe M IV 2 von 23,68 DM brutto, der sich aus dem Tarifstundenlohn von 22,37 DM brutto und dem Bauzuschlag von 1,31 DM brutto zusammensetzte. Zum 1. April 1998 wurde der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe (TV Lohn/West) geändert. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger auch nach dem 1. April 1998 noch der jeweils aktuelle Tarifstundenlohn zuzüglich Bauzuschlag oder im Wege der Besitzstandswahrung nur noch der bis 31. März 1998 geltende Gesamttarifstundenlohn von 23,68 DM brutto zusteht. Der TV Lohn/West 1998 bestimmt diesbezüglich:
"§ 2 Lohnregelung
...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|