Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Zeit von Januar 1980 bis Januar 1988 in Anspruch.
Im Betrieb der Beklagten werden Holz- und Bautenschutzarbeiten durchgeführt. 75 v. H. der Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer entfällt auf die Schädlingsbekämpfung, insbesondere die des Hausbocks, bei Dachstühlen. Dabei wird auf das Holz eine ölhaltige Flüssigkeit aufgetragen. Holzschutzarbeiten vor Verwendung des Holzes zur Errichtung von Bauten werden nicht durchgeführt.
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