I. Streitig ist die Haftung des beklagten Bauherrn für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die der Beigeladene zu 1) der Klägerin schuldet.
Im Februar 1980 erteilten der Beklagte und die Beigeladene zu 2) der B -Bau GmbH den Auftrag zur Errichtung eines Doppelwohnhauses. In dem Bauvertrag war ua als Grundlage für die Arbeiten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (
Im März/April 1980 errichtete der Beigeladene zu 1) Keller und Erdgeschoß an dem Bauvorhaben. Dabei wurde er dem Beklagten als Polier der B -Bau GmbH vorgestellt.
Im Juni 1980 wurde über das Vermögen der B -Bau GmbH der Konkurs eröffnet; nach Vornahme der Schlußverteilung erfolgte die Aufhebung des Verfahrens durch Beschluß vom 18. Oktober 1982.
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