LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2000
12 Sa 1850/99
Normen:
BGB § 133 ; TVG § 3 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 365
DB 2000, 931
ZTR 2000, 267
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1929/99

BaTV-Klausel: Fortgeltung bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 12 Sa 1850/99

DRsp Nr. 2002/3670

BaTV-Klausel: Fortgeltung bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

1. Die vertragliche Abrede, daß bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (BaTV-Klausel), haben die Parteien regelmäßig nicht mit der heimlichen Bindung versehen, dass der Arbeitgeber Mitglied in dem Arbeitgeberverband ist/bleibt, der diese Tarifverträge schließt (Abgrenzung zu BAG - DB 1999, 2474 - DRsp-ROM Nr. 2474 2000/6 -). 2. Daher lässt das Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem Verband (Austritt, Tarif-/Branchenwechsel) die Geltung der BaTV-Klausel unberührt (Kammer-Urteil vom 04.02.1993, 12 Sa 1533/92, LAGE § 613a BGB Nr. 29).

Normenkette:

BGB § 133 ; TVG § 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach ihrem Verbandsaustritt aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel die in einem späteren Tarifvertrag vereinbarten Pauschal- und Einmalbeträge schuldet.

Der Kläger, angelernter Maschineneinrichter, als Betriebsratsmitglied (Vorsitzender) seit 1976 freigestellt, ist seit 1964 bei der Beklagten, einem in V. ansässigen Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte gehörte bis zu ihrem Verbandsaustritt am 23.02.1999 dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. an.