LSG Sachsen - Urteil vom 16.03.2016
8 SO 10/14
Normen:
SGB XII § 103 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; GVG § 191a; SGB XII § 31 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 5-6; SächsIntegrG § 4 Abs. 2; ZMV § 4 Abs. 2; SGB XII § 41 Abs. 4; SGG § 67; SGB XII § 72 Abs. 4; SGG § 78 Abs. 1; SächsIntegrG § 8 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 39/13

Barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden - Einkommen; einmaliger Bedarf; Ermittlung der Hilfebedürftigkeit bei Personen ohne laufendem Leistungsbezug; Kündigung durch Vermieter; materiell-rechtliche Überprüfung des Klagebegehrens bei Verwerfung des Widerspruchs; Notwendigkeit des Umzugs; sozialgerichtliches Verfahren; Sozialhilfe; Umzugskosten; Unterkunft und Heizung; Versäumung der Berufungsfrist; Versäumung der Widerspruchsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Sachsen, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 8 SO 10/14

DRsp Nr. 2016/11754

Barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden - Einkommen; einmaliger Bedarf; Ermittlung der Hilfebedürftigkeit bei Personen ohne laufendem Leistungsbezug; Kündigung durch Vermieter; materiell-rechtliche Überprüfung des Klagebegehrens bei Verwerfung des Widerspruchs; Notwendigkeit des Umzugs; sozialgerichtliches Verfahren; Sozialhilfe; Umzugskosten; Unterkunft und Heizung; Versäumung der Berufungsfrist; Versäumung der Widerspruchsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Ein blinder oder sehbehinderter Mensch kann auch außerhalb des Geltungsbereichs von § 4 Abs. 2 ZMV, § 8 Abs. 2 SächsIntegrG die barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden beanspruchen und ist hierauf in einer für ihn wahrnehmbaren Form hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kommt bei Versäumung der Widerspruchsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. 2. Die vermieterseitige Kündigung der bisherigen Wohnung macht den Umzug in eine andere Wohnung selbst dann im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII notwendig, wenn die Kündigung durch mietvertragswidriges Verhalten des Hilfebedürftigen verursacht worden ist.