LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.09.1972 - 3 Sa 322/72, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 28.11.1973 (4 AZR 74/73) - DRsp Nr. 2007/24398
BAG, Urteil vom 28.11.1973 - Aktenzeichen 4 AZR 74/73
DRsp Nr. 2007/24398
»1. Der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes und der Bundesanstalt für Güterfernverkehr vom 5. April 1965 in der Fassung vom 17. Dezember 1970 (Kraftfahrer-TV) ist gültig. Er verstößt weder gegen die Vorschriften der AZO noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3GG).2. Für die Ermittlung, der für den Kraftfahrer in Frage kommenden Lohngruppe nach § 4 Abs. 2 Kraftfahrer-TV ist von den im jeweils vorangegangenen Halbjahr geleisteten Arbeitsstunden, ohne Berücksichtigung der nach § 19 Abs. 4 MTB II abgefeierten Überstunden, auszugehen. Arbeitszeiten zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit des Kraftfahrers und der höchst zulässigen Arbeitszeit sind Überstunden.3. Solche Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ablauf der darauf folgenden drei Kalenderwochen abzufeiern.«