LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.1976 - 8 Sa 153/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 28.09.1977 (4 AZR 743/76) - DRsp Nr. 2007/24355
BAG, Urteil vom 28.09.1977 - Aktenzeichen 4 AZR 743/76
DRsp Nr. 2007/24355
»1. Nach dem Manteltarifvertrag des Nordwestdeutschen Rundfunks vom 9. Oktober 1954 in der für den Geltungsbereich des Westdeutschen Rundfunks geänderten Fassung vom 6. Januar 1964 besteht ein tariflicher Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlages richtet sich nach der jeweils gültigen, vom Arbeitgeber allein zu erlassenden Kinderzuschlagsordnung.2. Eine derartige tarifliche Regelung ist zulässig. Jedoch unterliegt die jeweilige Festsetzung des Kinderzuschlages der gerichtlichen Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3BGB. Insoweit kommt dem Revisionsgericht ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu.
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