LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.07.1974 - 2 Sa 100/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 27.06.1975 (3 AZR 457/74) - DRsp Nr. 2007/24379
BAG, Urteil vom 27.06.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 457/74
DRsp Nr. 2007/24379
»Die in § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO vorgesehene Beschränkung der Haftung des Unternehmers und der ihm gleichstehenden Personen bei Arbeitsunfällen entfällt nicht schon dann, wenn der Unternehmer das Verbot der Beschäftigung von Kindern § 7JArbSchG und Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich nicht beachtet hat und darauf der Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Die Haftungsbeschränkung entfällt nur dann, wenn der Unternehmer den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall seines Eintritts gebilligt hat.«