LAG Bremen - Urteile vom 02.10.1975 - 3 Sa 202/74 - 3 Sa 11/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 25.11.1976 (2 AZR 751/75) - DRsp Nr. 2007/24366
BAG, Urteil vom 25.11.1976 - Aktenzeichen 2 AZR 751/75
DRsp Nr. 2007/24366
»1. Die Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben ist nach § 15 Abs. 3BBiG Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags. Fehlt es daran, so ist die Kündigung nichtig. Der Kündigende muß in dem Schreiben die Tatsachen mitteilen, die für die Kündigung maßgebend sind; Werturteile wie "mangelhaftes Benehmen" oder "Störung des Betriebsfriedens" genügen nicht. Auch bei solcher Bezeichnung der Kündigungsgründe ist die Kündigung nichtig. Die mangelnde Begründung kann nicht nachgeholt werden (Bestätigung von BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15BBiG).2. Ist der Auszubildende minderjährig, dann kann der Ausbildende eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären. Diesem sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die die Kündigung begründen sollen. Es reicht nicht aus, wenn dem Minderjährigen selbst die Kündigungsgründe bekanntgegeben werden.3. Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden (§ 111 Abs. 2ArbGG) erfüllt auch dann seinen Zweck, wenn es nach Klageerhebung, aber vor der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stattfindet.«