Der Kläger ist seit dem 1 März 1969 bei dem beklagten Land bis zur Fertigstellung der Pädagogischen Hochschule in E. als technischer Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer tätig. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem
In der Zeit vom 3. März 1972 bis 21. April 1972 war der Kläger wegen einer Rippenfellentzündung von seinem behandelnden Arzt arbeitsunfähig krank geschrieben worden. Nachdem er seinen Arzt gebeten hatte, eine ihm dies gestattende Bescheinigung auszustellen, nahm der Kläger auf seinen Wunsch hin vom 10. April bis 21. April 1972 die Arbeit halbtags wieder auf. Die ärztliche Bescheinigung vom 11. April 1972 lautet:
"Herr J. D. ist wieder arbeitsfähig, aber nur halbtags bei späterem Dienstbeginn (ca. 10.00 Uhr vormittags).
"Eine weitere, dem beklagten Land ebenfalls vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 13. April 1972 hat folgenden Wortlaut:
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