Der Kläger war als Meister bei der Beklagten, die einen Fabrikationsbetrieb in der Textilbranche betreibt, angestellt. Er war Betriebsratsmitglied und als Warenkontrolleur tätig.
Im Frühjahr 1955 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Während dieser Krankheit trat ein großer Teil der Belegschaft der Beklagten wegen Meinungsverschiedenheiten über die Erhöhung des Akkordlohns in den Streik. Als sich der Kläger nach seiner Wiederherstellung zur Arbeit meldete, forderte ihn der Beklagte auf, die Arbeit eines Webers am Webstuhl zu verrichten, da sie keine Möglichkeit habe, den Kläger anders als mit Streikarbeit zu beschäftigen. Der Kläger lehnte diese Arbeit, die zu leisten er als Meister und als Betriebsratsmitglied nicht verpflichtet sei, ab, zumal es sich um Streikarbeit handele.
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