Die Parteien streiten darüber, ob die beiden Beklagten für die von einer Unterstützungseinrichtung nicht erbrachten Leistungen einstehen müssen.
Die am 27. Mai 1931 geborene Klägerin war von Juli 1961 bis zum 31. Mai 1991 und der am 9. Februar 1932 geborene Kläger vom 1. April 1964 bis zum 30. September 1992 bei der Beklagten zu 1 und ihrer gleichnamigen Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
Bis zum 30. Dezember 1977 gehörte die Arbeitgeberin dem S.-Konzern an. Herrschendes Unternehmen war die S. AG. Sie hatte eine Unterstützungseinrichtung geschaffen, die Belegschaftshilfe S. e.V. Deren Satzung enthielt folgende Bestimmungen:
"§ 2 Zweck
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