BAG - Urteil vom 23.02.1999
9 AZR 14/98
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1499/97

BAG - Urteil vom 23.02.1999 (9 AZR 14/98) - DRsp Nr. 2001/15693

BAG, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 14/98

DRsp Nr. 2001/15693

Tatbestand:

Nach rechtskräftiger Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 29. Januar 1997 hinaus streiten die Parteien in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 31. Januar 1997 bis 28. Februar 1997 Arbeitsentgelt zu zahlen.

Der Kläger ist seit 1992 in dem in ... gelegenen Betrieb der Beklagten als Betonbauer beschäftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft BAU und gehörte 1997 dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an. Im Betrieb der Beklagten werden Betonwaren und Fertigteile insbesondere für die Garagenproduktion und die Verbundrohrfertigung hergestellt. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Beton- und Fertigteilindustrie, der mit der Industriegewerkschaft BAU den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 (RTV) geschlossen hat. Ende 1996 beschloss die Beklagte, die Produktion von Betonbauteilen mit Ausnahme der Herstellung von GFK-Rohren aus Witterungsgründen vorübergehend einzustellen.

Die Tarifvertragsparteien haben den Arbeitsausfall in § 6 RTV wie folgt geregelt:

"§ 6

Arbeitsausfall

I.

Lohn wird nur für die Zeit gezahlt, während der Arbeit geleistet wird, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

1.