LAG Hamm, vom 09.03.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 36/71
BAG - Urteil vom 22.12.1971 (1 AZR 180/71) - DRsp Nr. 2007/24443
BAG, Urteil vom 22.12.1971 - Aktenzeichen 1 AZR 180/71
DRsp Nr. 2007/24443
»1. Der erkrankte Arbeiter hat auch dann einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LFZG, wenn die Krankheit seine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat.2. Die Anwendung des § 6LFZG setzt eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber voraus.3. Sichert der Schuldner zu, daß er den Anspruch auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllen werde, so kann er sich auf die Versäumung einer tariflichen Ausschlußfrist durch den Gläubiger nicht berufen (Bestätigung von BAGE 14, 140 [146] = AP Nr. 9 zu § 59BetrVG).«