BAG - Urteil vom 21.11.2000
9 AZR 654/99
Normen:
BUrlG § 7 ; Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) §§ 36, 39;
Fundstellen:
BB 2001, 683
DB 2001, 1153
NZA 2001, 619
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Kaiserslautern - auswärtige Kammern Pirmasens - Urteil vom 26. August 1999 - 6 Ca 669/99 ,

BAG - Urteil vom 21.11.2000 (9 AZR 654/99) - DRsp Nr. 2001/4833

BAG, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 654/99

DRsp Nr. 2001/4833

»(Urlaubsdauer bei vorzeitigem Ausscheiden) »§ 36 Nr. 11 BMT-AW II, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub hat, wenn er wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, setzt voraus, daß der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund beendet wird; der Bezug einer Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI genügt nicht.«

Normenkette:

BUrlG § 7 ; Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) §§ 36, 39;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Resturlaub.

Die am 14. Mai 1939 geborene Klägerin war seit November 1988 bei dem Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Für das Urlaubsjahr 1999 hatte sie bis zu ihrem Ausscheiden 14 Tage in Anspruch genommen. Ihr Jahresurlaubsanspruch belief sich auf 33 Urlaubstage. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 31. Mai 1999. Seit dem 1. Juni 1999 bezieht sie Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI). Auf das Arbeitsverhältnis sind die für den Beklagten geltenden Tarifverträge anzuwenden. In § 36 des Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) ist ua. bestimmt:

"(9) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

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