Die Parteien streiten über die Abgeltung von Resturlaub.
Die am 14. Mai 1939 geborene Klägerin war seit November 1988 bei dem Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Für das Urlaubsjahr 1999 hatte sie bis zu ihrem Ausscheiden 14 Tage in Anspruch genommen. Ihr Jahresurlaubsanspruch belief sich auf 33 Urlaubstage. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 31. Mai 1999. Seit dem 1. Juni 1999 bezieht sie Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI). Auf das Arbeitsverhältnis sind die für den Beklagten geltenden Tarifverträge anzuwenden. In § 36 des Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) ist ua. bestimmt:
"(9) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
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