Die Parteien streiten über die Höhe einer vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein zu zahlenden Betriebsrente. Der Kläger will nicht hinnehmen, dass seine betriebliche Altersrente nach einer Betriebsvereinbarung berechnet wird, die eine zuvor geltende, vom Arbeitgeber erlassene betriebliche Ruhegeldordnung abgelöst hat.
Der Kläger, geboren am 29. Januar 1930, war seit dem 1. Februar 1958 Arbeitnehmer in Unternehmen der J.-Gruppe in D., zuletzt der J. GmbH. Seit dem 1. Dezember 1970 bestand für ihn eine Ruhegeldzusage.
Die betriebliche Altersversorgung (in den Unternehmen der J.-Gruppe war in einer Ruhegeldordnung vom 30. November 1970 geregelt (
Die Vorschriften lauten:
"§ 16 Einspruchsausschuss
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