BAG - Urteil vom 20.09.2000
4 AZR 250/99
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September, 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 27.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 913/97
LAG Niedersachsen, vom 07.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1508/98

BAG - Urteil vom 20.09.2000 (4 AZR 250/99) - DRsp Nr. 2002/14369

BAG, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 250/99

DRsp Nr. 2002/14369

(Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit; Herstellung überwiegend auftragsbezogener individueller Fertigteile aus Beton und deren überwiegende Montage durch Subunternehmer im Rahmen von Werklieferungsverträgen unter Überwachung der Montage durch einen Mitarbeiter der Herstellerin als bauliche Leistungen im Sinne des BRTV-Bau?; - Abgrenzung zum Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk [Betonsteingewerbe] Nordwestdeutschland)

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September, 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 31. März 1997 hinaus unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fällt oder ob ab 1. April 1997 die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie Nordwestdeutschland zur Anwendung kommen.