BAG - Urteil vom 20.09.2000
4 AZR 236/99
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1132/97
LAG Niedersachsen, vom 07.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1162/98

BAG - Urteil vom 20.09.2000 (4 AZR 236/99) - DRsp Nr. 2002/14371

BAG, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 236/99

DRsp Nr. 2002/14371

(Herstellung überwiegend auftragsbezogener individueller Fertigteile aus Beton und deren überwiegende Montage durch Subunternehmer im Rahmen von Werklieferungsverträgen unter Überwachung der Montage durch einen Mitarbeiter der Herstellerin als bauliche Leistungen im Sinne der Tarifverträge für die Angestellten im Bauhauptgewerbe?; Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit; - Abgrenzung zum Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk [Betonsteingewerbe] Nordwestdeutschland)

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 - BRTV-Bau - § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 1. April 1997 hinaus unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fällt oder ob die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie Nordwestdeutschland zur Anwendung kommen.

Der am 30. September 1940 geborene Kläger ist seit dem 20. Juni 1962 als Angestellter bei der Beklagten oder deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Er ist im Beton-Fertigteil-Werk der Beklagten in L. tätig. Der Kläger ist nicht tarifgebunden.