Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über den 1. April 1997 hinaus unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fällt oder ob die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie Nordwestdeutschland zur Anwendung kommen.
Der am 30. September 1940 geborene Kläger ist seit dem 20. Juni 1962 als Angestellter bei der Beklagten oder deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Er ist im Beton-Fertigteil-Werk der Beklagten in L. tätig. Der Kläger ist nicht tarifgebunden.
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